Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Oftmals kommt es zu einem Strafverfahren, weil der Verdächtige mit einer Durchsuchungsmaßnahme oder häufig auch direkt mit einer Festnahme überrascht wird.
Auch können Zufallsfunde bei einer Verkehrskontrolle dazu führen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), nach
den §§ 29 ff. BtMG, eingeleitet wird.
Häufig sieht man sich als Beschuldigter mit den Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG, dem unerlaubten
Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG sowie dem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 BtMG
konfrontiert.
Als Strafverteidiger kann ich Ihnen nur raten, zu den Vorwürfen zu schweigen und sofort einen Anwalt zu konsultieren. Das ist Ihr Recht, zu jeder Zeit des
Verfahrens. In vielen Fällen geht es um empfindliche Freiheitsstrafen, die sich durch Hinzuziehung eines Anwaltes oftmals vermeiden bzw. deutlich reduzieren lassen.
Therapie statt Strafe
Nicht selten sind die Beschuldigten auch selber von den Folgen einer Betäubungsmittelabhängigkeit betroffen. Als erfolgreiche Strafverteidigerin erkenne ich die
Möglichkeit nach § 35 BtMG. Die sogenannte „Therapie statt Strafe“. Das ist ein prozessualer und praktischer Weg mit der drohenden Strafe korrespondierend
therapeutische Maßnahmen zu ergreifen, um damit eine Inhaftierung im Rahmen eines Strafvollzuges zu vermeiden.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, erarbeite ich auf Grundlage des jeweiligen Tatvorwurfes eine individuelle Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen Umstände.
Gerne können Sie mich jederzeit in meiner Kanzlei anrufen und sich eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung einholen. Das weitere Vorgehen sowie jeden weiteren
kostenauslösenden Schritt kläre ich im Vorfeld in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei mit Ihnen ab.