Oftmals gibt das Gesetz Möglichkeiten her, die den gesetzlichen Strafrahmen durch Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen
zu Gunsten des Angeklagten verschieben. Dazu zählen vor allem der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, die
Aufklärungshilfe der §§ 46b StGB und § 31 BtMG, die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, welche bei erheblichem
Alkoholkonsum und Betäubungsmittelkonsum einschlägig sein kann sowie der bloße Versuch einer Straftat nach §§ 22, 23 StGB
mit der Möglichkeit eines Rücktritts nach § 24 StGB und die sogenannten minder schweren Fälle.
Die vorgenannten Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, werden in der Regel von den Betroffenen alleine nicht erkannt. Auch
wenn die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet sind ebenso die entlastenden Tatsachen zu ermitteln, gerät dies
oftmals in den Hintergrund, so dass man sich als Betroffener frühestmöglich einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin
zur Unterstützung holen sollte, damit diese rechtlichen Möglichkeiten gleich zu Beginn des Verfahrens für eine erfolgreiche
Verteidigung gesehen und genutzt werden können.