Wer Geschädigter einer Straftat ist, hat grundsätzlich die verfahrensrechtliche Stellung einer Zeugin oder eines Zeugen. Sie haben als Zeuge oder
Zeugin kein Akteneinsichtsrecht und erfahren in der Regel noch nicht einmal, wie das Strafverfahren ausgegangen ist.
Deshalb kann es für die Information über verfahrensabschließende und andere Entscheidungen sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten des Opfers am
Strafverfahren besonders wichtig sein, schon während des Ermittlungsverfahrens von dem Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes Gebrauch zu machen.